Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 28

C. Ein­for­de­rung ei­nes Grund­buch­aus­zu­ges

 

1Nach der Mit­tei­lung des Ver­wer­tungs­be­geh­rens an den Schuld­ner (Art. 120 SchKG) for­dert das Be­trei­bungs­amt einen Aus­zug aus dem Grund­buch über das zu ver­stei­gern­de Grund­stück ein oder lässt einen all­fäl­lig frü­her ein­ge­hol­ten Aus­zug als dem jet­zi­gen Grund­bu­chin­halt ent­spre­chend be­stä­ti­gen oder er­gän­zen.

2Das Be­trei­bungs­amt hat an­hand des Grund­buch­aus­zu­ges durch Be­fra­gung des Schuld­ners Na­men und Wohn­ort der Pfand­gläu­bi­ger zu er­mit­teln und all­fäl­lig die An­ga­ben des Aus­zu­ges da­nach zu be­rich­ti­gen.

BGE

112 III 26 () from 16. Mai 1986
Regeste: Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG); Lastenverzeichnis (Art. 33 ff. VZG). Ist eine Hypothekarschuld gestützt auf das Grundbuch in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist das Betreibungsamt nicht zur Prüfung befugt, ob derjenige, der Inhaber des diesbezüglichen Schuldbriefes zu sein behauptet, materiell berechtigt ist. Das Betreibungsamt muss die Klägerrolle für den Widerspruchsprozess nach Massgabe von Art. 39 VZG demjenigen zuweisen, der eine Abänderung oder Löschung des in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Rechts verlangt.

116 III 85 () from 14. August 1990
Regeste: Zwangsverwertung einer Liegenschaft: Zustellung der Steigerungsanzeige (Art. 139 SchKG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 VZG). 1. Könnten Name und Wohnort eines Grundpfandgläubigers durch eine einfache Anfrage beim Schuldner ermittelt werden, so führt der Umstand, dass diesem Gläubiger die Steigerungsanzeige nicht zugestellt worden ist, zur Ungültigkeit der Versteigerung (E. 2). 2. Sagt das Lastenverzeichnis nicht, in welchem Umfang die Grundpfandschulden dem Erwerber überbunden werden, so führt das nicht zur Ungültigkeit der Versteigerung, sofern die Steigerungsbedingungen diesbezüglich klar sind (E. 3). 3. Wenn ein Grundpfandgläubiger auf dem Weg der ordentlichen Betreibung betreibt (anstatt durch Betreibung auf Grundpfandverwertung) und das Betreibungsamt die grundpfandbelastete Liegenschaft pfändet, so wird im Augenblick, wo das Verwertungsbegehren gestellt wird, dieser Grundpfandgläubiger - sofern sein Grundpfandrecht im Lastenverzeichnis aufgeführt ist - als "im Range vorgehend" im Sinne von Art. 126 SchKG betrachtet (E. 4).

128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).

 

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