Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 30

II. Spe­zi­al­an­zei­gen

 

1Die Spe­zi­al­an­zei­gen (Art. 139 SchKG) sind so­fort mit der Be­kannt­ma­chung der Stei­ge­rung zu ver­sen­den. Ist in der Be­kannt­ma­chung der Schät­zungs­wert des Grund­stücks an­ge­ge­ben, so gilt die Zu­stel­lung die­ser Spe­zi­al­an­zei­ge zu­gleich als Mit­tei­lung nach Ar­ti­kel 140 Ab­satz 3 SchKG.1

2Sol­che An­zei­gen sind je­dem Gläu­bi­ger, dem das Grund­stück als Pfand haf­tet oder für den es ge­pfän­det ist, den im Gläu­bi­ger­re­gis­ter des Grund­bu­ches ein­ge­tra­ge­nen Pfand­gläu­bi­gern und Nutz­nies­sern an Grund­pfand­for­de­run­gen, dem Schuld­ner, ei­nem all­fäl­li­gen drit­ten Ei­gen­tü­mer des Grund­stücks und al­len den­je­ni­gen Per­so­nen zu­zu­stel­len, de­nen ein sons­ti­ges, im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nes oder vor­ge­merk­tes

Recht an dem Grund­stück zu­steht. So­weit nach dem Aus­zug aus dem Grund­buch für Grund­pfand­gläu­bi­ger Ver­tre­ter be­stellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB2 ), ist die An­zei­ge die­sen zu­zu­stel­len.3

3In den Spe­zi­al­an­zei­gen an die Pfand­gläu­bi­ger ist die­sen mit­zu­tei­len, ob ein Pfän­dungs­gläu­bi­ger oder ein vor­her­ge­hen­der oder nach­ge­hen­der Pfand­gläu­bi­ger die Ver­wer­tung ver­langt ha­be.

4Spe­zi­al­an­zei­gen sind auch den In­ha­bern ge­setz­li­cher Vor­kaufs­rech­te im Sin­ne von Ar­ti­kel 682 Ab­sät­ze 1 und 2 ZGB4 zu­zu­stel­len. In ei­nem Be­gleit­schrei­ben ist ih­nen mit­zu­tei­len, dass und auf wel­che Wei­se sie ihr Recht bei der Stei­ge­rung aus­üben kön­nen (Art. 60a hier­nach).5


1 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
2 SR 210
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
4 SR 210
5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

88 III 68 () from 6. September 1962
Regeste: Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven. Stellung des Konkursverwalters, der Konkursgläubiger, der Organe und Aktionäre der im Konkurs befindlichen AG und der Personen, die dem Konkursverwalter Kaufsangebote unterbreitet oder mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. (Erw. 2.) 2. Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der Konkursverwalter nicht nur den Gläubigern, sondern gegebenenfalls auch den Aktionären der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung höherer Angebote einzuräumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre Organe über seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs zu unterrichten. Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grundsätze. (Erw. 3, 4.) 3. Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgläubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollständig zu befriedigen, und dass der dafür erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.) 4. Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhüten..Vorgehen im Falle, dass Zweifel über die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.) 5. Weisungen für den Fall, dass das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.) 6. Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass bestimmte Geschäfte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird, Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.)

94 III 101 () from 23. Dezember 1968
Regeste: Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG).

116 III 85 () from 14. August 1990
Regeste: Zwangsverwertung einer Liegenschaft: Zustellung der Steigerungsanzeige (Art. 139 SchKG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 VZG). 1. Könnten Name und Wohnort eines Grundpfandgläubigers durch eine einfache Anfrage beim Schuldner ermittelt werden, so führt der Umstand, dass diesem Gläubiger die Steigerungsanzeige nicht zugestellt worden ist, zur Ungültigkeit der Versteigerung (E. 2). 2. Sagt das Lastenverzeichnis nicht, in welchem Umfang die Grundpfandschulden dem Erwerber überbunden werden, so führt das nicht zur Ungültigkeit der Versteigerung, sofern die Steigerungsbedingungen diesbezüglich klar sind (E. 3). 3. Wenn ein Grundpfandgläubiger auf dem Weg der ordentlichen Betreibung betreibt (anstatt durch Betreibung auf Grundpfandverwertung) und das Betreibungsamt die grundpfandbelastete Liegenschaft pfändet, so wird im Augenblick, wo das Verwertungsbegehren gestellt wird, dieser Grundpfandgläubiger - sofern sein Grundpfandrecht im Lastenverzeichnis aufgeführt ist - als "im Range vorgehend" im Sinne von Art. 126 SchKG betrachtet (E. 4).

122 III 338 () from 24. September 1996
Regeste: Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang.

 

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