Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 46

II. Bar­zah­lung des Stei­ge­rungs­prei­ses

1. ef­fek­tiv

 

1Auf Ab­rech­nung am Zu­schlags­preis ist in den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen vom Er­stei­ge­rer Bar­zah­lung zu ver­lan­gen für die fäl­li­gen, durch ver­trag­li­ches oder ge­setz­li­ches Pfand­recht ge­si­cher­ten Ka­pi­tal­for­de­run­gen, die fäl­li­gen Ka­pi­tal­zin­se, in­be­grif­fen Ver­zugs­zin­se und Be­trei­bungs­kos­ten, die Ver­wal­tungs­kos­ten, so­weit sie nicht aus den ein­ge­gan­ge­nen Er­träg­nis­sen De­ckung fin­den, die Ver­wer­tungs­kos­ten und für den all­fäl­li­gen, den Ge­samt­be­trag der pfand­ge­si­cher­ten For­de­run­gen über­stei­gen­den Mehr­er­lös.1

2Als fäl­lig sind die­je­ni­gen Ka­pi­tal- und Zins­for­de­run­gen zu be­han­deln, die nach den An­ga­ben im rechts­kräf­ti­gen Las­ten­ver­zeich­nis im Zeit­punkt der Ver­stei­ge­rung fäl­lig sind, in­be­grif­fen sol­che mit ge­setz­li­chem Pfand­recht, so­wie in Be­trei­bung ge­setz­te Pfand­for­de­run­gen, wenn ein Rechts­vor­schlag nicht er­folgt oder ge­richt­lich auf­ge­ho­ben wor­den ist.

3Pfand­for­de­run­gen, die nicht fäl­lig sind, müs­sen dem Er­stei­ge­rer stets über­bun­den wer­den (Art. 45 Abs. 1 Buchst. a hier­vor).


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

83 III 92 () from 5. Dezember 1957
Regeste: Rekurs an das Bundesgericht. Beginn der Rekursfrist (Art. 19 SchKG, Art. 77 Abs. 2 OG) bei Zustellung des angefochtenen Entscheides an einen Postfachinhaber, der aus wichtigen Gründen verhindert ist, der Einladung zur Abholung der Sendung am Postschalter sogleich Folge zu leisten. Grundpfandversteigerung. Der Titular einer ins Lastenverzeichnis aufgenommenen, von einem andern Gläubiger durch noch hängige Klage bestrittenen fälligen Pfandforderung kann (wenigstens für sich allein) nicht wirksam auf die Barzahlung verzichten (Art. 47 VZG).

96 III 83 () from 9. Oktober 1970
Regeste: Verwertung eines Grundstücks im Konkurs vor Erledigung der Prozesse über die Kollokation von Grundpfandforderungen (Art. 128 Abs. 2 VZG). Voraussetzungen, unter denen die Aufsichtsbehörde eine solche vorzeitige Verwertung bewilligen darf. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Fall, dass der auf dem Grundstück geführte Geschäftsbetrieb mangels Deckung der Grundpfandzinsen durch das Betriebsergebnis vor der Verwertung geschlossen werden müsste, wenn mit der Verwertung bis zur Erledigung der Kollokationsprozesse zugewartet würde. Einfluss der Verwertung auf den Zinsenlauf.

128 III 468 () from 25. September 2002
Regeste: Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG). Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3).

130 III 176 () from 29. Januar 2004
Regeste: Entgelt der ausseramtlichen Konkursverwaltung für anspruchsvolle Verfahren (Art. 47 GebV SchKG; Art. 84 KOV). Kriterien zur Festlegung des Entgelts; Anforderungen an die ausseramtliche Konkursverwaltung, die ein solches Entgelt verlangt; Überprüfungsbefugnis der kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden in der Sache (E. 1). Wenn von der ausseramtlichen Konkursverwaltung verlangt wird, eine detaillierte Liste der Verrichtungen aufzustellen und à jour zu halten sowie für die Spezialvergütung die Eigenschaft der Person, welche die Arbeiten ausgeführt hat, und die aufgewendete Zeit anzugeben, so wird dem Begriff der "detaillierten Aufstellung" nach Art. 84 KOV keine übertrieben strenge Bedeutung beigemessen, welche einen Ermessensmissbrauch darstellen würde (E. 2). Kürzung von gewissen Honoraranzahlungen durch die kantonale Aufsichtsbehörde, weil die vorgelegten Unterlagen ungenügend sind und die in Rechnung gestellte Zeit nach Meinung des Gläubigerausschusses und des kantonalen Konkursamtes völlig übertrieben oder unverhältnismässig ist: Der Umfang dieser Kürzung (im konkreten Fall 50 %) ist eine Frage des Ermessens, die in der Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde liegt (E. 3).

 

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