Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 56

A. Dop­pelauf­ruf

I. Im all­ge­mei­nen

 

Muss der Auf­ruf des Grund­stückes so­wohl mit als oh­ne An­zei­ge ei­ner Last statt­fin­den (Art. 42 hier­vor und 104 hier­nach), so ist, wenn dies nicht schon in den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen er­wähnt ist, je­den­falls vor Be­ginn der Stei­ge­rung den Be­tei­lig­ten da­von Kennt­nis zu ge­ben. Für den Zu­schlag gel­ten fol­gen­de Be­stim­mun­gen:

a.
Der ers­te Auf­ruf mit der Last er­folgt mit dem Be­mer­ken, dass der Meist­bie­ter für sein An­ge­bot be­haf­tet blei­be bis nach Schluss ei­nes all­fäl­li­gen zwei­ten Auf­rufs oh­ne die Last. Reicht beim ers­ten Auf­ruf das An­ge­bot zur Be­frie­di­gung des Gläu­bi­gers aus oder wird ein all­fäl­li­ger Fehl­be­trag vom Dienst­bar­keits- oder Grund­last­be­rech­tig­ten so­fort bar be­zahlt, so wird die Last dem Er­stei­ge­rer über­bun­den; ein zwei­ter Auf­ruf fin­det nicht statt.
b.
Wird der Gläu­bi­ger durch das Meist­ge­bot beim ers­ten Auf­ruf mit der Last nicht voll ge­deckt, so muss ein zwei­ter Auf­ruf statt­fin­den mit dem Be­mer­ken, dann das Grund­stück oh­ne die Last zu­ge­schla­gen wer­de, es sei denn, dass auch die­ser Auf­ruf kei­nen hö­he­ren Er­lös er­ge­be. Wird durch den zwei­ten Auf­ruf ein hö­he­rer Er­lös er­zielt, so wird der Zu­schlag er­teilt und muss die Last im Grund­buch ge­löscht wer­den, selbst wenn der Gläu­bi­ger voll ge­deckt wird (Art. 116 hier­nach).
c.
Er­gibt der Auf­ruf oh­ne die Last kei­nen hö­he­ren Er­lös, so wird der Zu­schlag dem Höchst­bie­ten­den im ers­ten Auf­ruf mit der Last er­teilt und ihm die­se über­bun­den.

1 Im ita­lie­ni­schen Text be­steht die­ser Ar­ti­kel aus zwei Ab­sät­zen. Abs. 1 ent­spricht dem ers­ten und Abs. 2 dem zwei­ten Satz des deut­schen Tex­tes.

BGE

111 III 26 () from 24. April 1985
Regeste: Von Pfandgläubigern erwirkte Zwangsverwertung von Grundstücken: Aussetzung der Versteigerung auf Grund des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland? 1. Eine Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes, die von der gemäss Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde erhoben wurde (Art. 22 BewB), erfüllt die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 VZG nicht und ist somit nicht geeignet, einen Aufschub der von den Pfandgläubigern verlangten Grundstücksteigerung zu bewirken (Erw. 2). 2. Beurteilen sich die Wirkungen einer von der erwähnten Behörde gestützt auf Art. 16 BewB erlassenen Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB? Frage offen gelassen, da eine Vormerkung im Sinne dieser Bestimmung einem Gesuch der vorgehenden Pfandgläubiger um Bewilligung der Veräusserung ohnehin nicht entgegengehalten werden kann (Erw. 3). 3. Ist im Lastenverzeichnis eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 16 BewB vermerkt, so können die vorgehenden Pfandgläubiger den Doppelaufruf verlangen (Art. 142 SchKG und Art. 104 VZG per analogiam) (Erw. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden