Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012) |
Art. 60a
IV. Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte 1Gesetzliche Vorkaufsrechte können nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird, ausgeübt werden (Art. 681 Abs. 1 ZGB2). 2Vereinbarungen im Sinne von Artikel 681bAbsatz 1 ZGB, die dem Vorkaufsberechtigten Vorzugsrechte gewähren, sind bei der Steigerung nicht zu beachten. 3Nach dreimaligem Ausruf des Höchstangebotes hat der Leiter der Steigerung die anwesenden oder vertretenen Inhaber eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes aufzufordern, sich über dessen Ausübung auszusprechen. Bis dies geschehen ist, bleibt der Meistbietende an sein Angebot gebunden. 4Erklärt einer der Berechtigten, er wolle das Vorkaufsrecht zum angebotenen Preise ausüben, so wird ihm der Zuschlag erteilt. Geben mehrere Berechtigte diese Erklärung gemeinsam ab, so ist Artikel 59 hiervor, bei Miteigentümern Artikel 682 Absatz 1 Satz 2 ZGB anwendbar. 1 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975 (AS 1976 164). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 7. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3183). |