Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 66

G. Voll­zug des Zu­schla­ges

I. An­mel­dung des Ei­gen­tums­über­gangs

 

1Die An­mel­dung des durch den Zu­schlag be­wirk­ten Ei­gen­tums­über­gan­ges an dem ver­stei­ger­ten Grund­stück zur Ein­tra­gung in das Grund­buch er­folgt durch das Be­trei­bungs­amt von Am­tes we­gen, so­bald fest­steht, dass der Zu­schlag nicht mehr durch Be­schwer­de an­ge­foch­ten wer­den kann oder die er­ho­be­ne Be­schwer­de end­gül­tig ab­ge­wie­sen wor­den ist.

2Sie soll in der Re­gel erst er­fol­gen, nach­dem die Kos­ten der Ei­gen­tums­über­tra­gung so­wie der Zu­schlags­preis voll­stän­dig be­zahlt sind.

3Auf be­son­de­res be­grün­de­tes Be­geh­ren des Er­stei­ge­rers kann das Amt aus­nahms­wei­se die An­mel­dung auch vor­her vor­neh­men, so­fern der Er­stei­ge­rer für den aus­ste­hen­den Rest des Zu­schlags­prei­ses aus­rei­chen­de Si­cher­heit leis­tet. In die­sem Fall ist aber gleich­zei­tig ei­ne Ver­fü­gungs­be­schrän­kung nach Ar­ti­kel 960 ZGB im Grund­buch vorzu­mer­ken.1

4In den­je­ni­gen Kan­to­nen, in de­nen die Ein­tra­gung im Grund­buch von der Be­zah­lung ei­ner Hand­än­de­rungs­steu­er ab­hän­gig ge­macht wird, muss vor der An­mel­dung auch die­se an das Amt be­zahlt oder der Aus­weis über di­rekt ge­leis­te­te Be­zah­lung er­bracht wer­den.

5Ist der Schuld­ner noch nicht als Ei­gen­tü­mer im Grund­buch ein­ge­tra­gen (z.B. als Er­be), so ver­an­lasst das Be­trei­bungs­amt des­sen vor­gän­gi­ge Ein­tra­gung gleich­zei­tig mit der An­mel­dung des Ei­gen­tums­über­gangs auf den Er­stei­ge­rer.


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der Grund­buch­ver­ord­nung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).

BGE

128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).

128 IV 81 () from 24. Januar 2002
Regeste: Art. 28 und 186 StGB; Hausfriedensbruch; Tragweite des Strafantrags. Beim Dauerdelikt erstrecken sich die Wirkungen des Strafantrags grundsätzlich auch auf angezeigtes Verhalten, das über den Strafantrag hinaus andauert. So werden auch alle Beteiligten vom Strafantrag miterfasst, die erst nach dessen Stellung am Dauerdelikt teilnehmen (E. 2). Begriff des Verletzten gemäss Art. 28 StGB (E. 3). Der Eigentümerwechsel einer Liegenschaft macht aus einer unrechtmässigen Besetzung keine rechtmässige (E. 4). Unter welchen Voraussetzungen eine Räumung angeordnet wird, ist für die Frage der Unrechtmässigkeit der Besetzung belanglos (E. 5).

 

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