Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 67

II. Per­son, die ein­zu­tra­gen ist

 

Das Be­trei­bungs­amt darf nur den­je­ni­gen, dem der Zu­schlag er­teilt wor­den ist, als Ei­gen­tü­mer in das Grund­buch ein­tra­gen las­sen. Die Ein­tra­gung ei­nes Drit­ten, der als Zes­sio­nar oder als ver­trag­li­cher Vor­kaufs­be­rech­tig­ter in den Stei­ge­rungs­kauf ein­zu­tre­ten er­klärt, ist un­zu­läs­sig, selbst wenn der Er­stei­ge­rer da­mit ein­ver­stan­den ist.

BGE

117 III 39 () from 2. September 1991
Regeste: 1. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG). Der Zuschlag, der einer in Konkurs stehenden Aktiengesellschaft auf das Steigerungsangebot eines ihrer Organe hin erteilt wird, ist nichtig (Erw. 3-5).

 

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