Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 73a

B. Be­kannt­ma­chung der Stei­ge­rung; An­mel­dung von Rechts­an­sprü­chen

I. Pu­bli­ka­ti­on

 

1Die Pu­bli­ka­ti­on der Ver­stei­ge­rung ei­nes Mit­ei­gen­tumsan­teils hat an­zu­ge­ben, wel­cher Bruch­teil bzw. wel­che Wert­quo­te dem Schuld­ner zu­steht, und muss die Be­schrei­bung so­wie den Schät­zungs­wert des im Mit­ei­gen­tum ste­hen­den Grund­stücks und sei­ner Zu­ge­hör, im Fal­le von Stock­werk­ei­gen­tum auch die Be­schrei­bung so­wie den Schät­zungs­wert der dem Schuld­ner zu­ge­schie­de­nen Grund­stücks­tei­le und ih­rer all­fäl­li­gen be­son­de­ren Zu­ge­hör ent­hal­ten.

2Die Auf­for­de­rung zur An­mel­dung von Pfand­rech­ten und von sol­chen Dienst­bar­kei­ten, die un­ter dem frü­he­ren kan­to­na­len Recht ent­stan­den und noch nicht in die öf­fent­li­chen Bü­cher ein­ge­tra­gen sind (Art. 29 Abs. 2 und 3 hier­vor), hat sich nicht bloss auf der­ar­ti­ge Rech­te am ge­pfän­de­ten An­teil, son­dern auch auf der­ar­ti­ge Rech­te am Grund­stück selbst zu be­zie­hen.

3Ist nach dem Grund­buch­aus­zug (Art. 73 hier­vor) das Grund­stück selbst pfand­be­las­tet, so wird einst­wei­len der Zeit­punkt der Stei­ge­rung nicht fest­ge­setzt, son­dern nur die öf­fent­li­che Auf­for­de­rung im Sin­ne von Ab­satz 2 hier­vor er­las­sen und die Las­ten­be­rei­ni­gung durch­ge­führt.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

112 III 102 () from 12. November 1986
Regeste: Steigerungsanzeige; Verwertung eines Miteigentumsanteils (Art. 138 f. SchKG, Art. 73 ff. VZG). Ist der Umfang des zu verwertenden Grundpfandobjektes nicht bestimmt, weil in einem hängigen Grundbuchberichtigungsverfahren zu klären ist, ob der Grundpfandgegenstand mit einem Miteigentumsanteil an einem anderen Grundstück subjektiv-dinglich verknüpft ist, so kann zwar das Lastenbereinigungsverfahren eingeleitet, jedoch der Steigerungstermin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundbuchberichtigungsprozesses noch nicht festgesetzt werden. Sollte im Grundbuchberichtigungsverfahren das Miteigentum bejaht werden, ist in der Folge nach Massgabe von Art. 73 ff. VZG vorzugehen.

 

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