Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012) |
Art. 9
B. Schätzung 1Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten. 2Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.1 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). BGE
84 III 9 () from 19. April 1958
Regeste: Betreibungsferien; Fristenlauf. Art. 63 SchKG gilt auch für die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, die bei der Zwangsverwertung eines Grundstücks demjenigen angesetzt wird, welcher gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG eine neue Schätzung des Grundstücks durch Sachverständige verlangt.
86 III 91 () from 30. November 1960
Regeste: Verwertung von Grundstücken. Neue Schätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG). Kognition des Bundesgerichtes. Das Bundesrecht gibt den Beteiligten keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde.
91 III 69 () from 8. September 1965
Regeste: Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG; Art. 1, 13 und 68 VZG; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG. 1. Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen (hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer Erbschaft) arrestiert und gepfändet werden? (Erw. 1 und 2). 2. Die Pfändung darf bei Zustimmung der Miterben auf den Anteil an einer der zwei die Erbschaft bildenden Liegenschaften beschränkt werden, wenn sich dabei eine genügende Deckung ergibt (Art. 97 Abs. 2 SchKG). (Erw. 3). 3. In der Regel ist das Anteilsrecht gemäss Art. 97 Abs 1 SchKG zu schätzen; nur in Ausnahmefällen darf davon gemäss Art. 5 Abs. 3 VVAG abgesehen werden. (Erw. 4, a). 4. Eigentümertitel, die auf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft errichtet wurden, sind in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen; die Spezialnorm des Art. 5 Abs. 2 VVAG gilt nicht für solche Titel. Diese fallen als effektive Grundpfandbelastung ausser Betracht, sofern nicht Rechte Dritter an ihnen bestehen. (Erw. 4, b, aa - cc).
97 III 18 () from 25. Februar 1971
Regeste: Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2).
101 III 32 () from 12. März 1975
Regeste: Schätzung von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren. Bedeutung der Schätzung im Pfandverwertungsverfahren (E. 1 am Ende). Die analoge Anwendung des Art. 99 Abs. 2 bzw. 9 Abs. 2 VZG auf die Schätzung von Fahrnis rechtfertigt sich nur dort, wo anerkannte Schätzungskriterien bestehen; dies ist bei nicht kotierten Aktien nicht der Fall (E. 2b und c).
110 III 69 () from 7. September 1984
Regeste: Schätzung im Pfandverwertungsverfahren (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG). Eine Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG kann auch mit Bezug auf einen Grundpfandtitel verlangt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Stellen der Eigentümer des Pfandtitels und der Betreibungsschuldner mit rechtzeitiger Beschwerde das Begehren, es sei eine neue Schätzung vorzunehmen, dürfen sich die vollstreckungsrechtlichen Aufsichtsbehörden demnach nicht darauf beschränken, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen.
114 III 29 () from 31. August 1988
Regeste: Art. 9 Abs. 2 VZG; Anwendbarkeit im Konkursverfahren. Im summarischen Konkursverfahren besteht kein Anspruch auf Vornahme einer zweiten Schätzung von Fahrnis gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG.
120 III 89 () from 6. Mai 1994
Regeste: Art. 277 SchKG; Entlassung von Arrestgegenständen aus dem Arrestbeschlag nach Sicherheitsleistung. Das Gesuch um Entlassung der Arrestgegenstände aus dem Arrestbeschlag kann nicht mehr gestellt werden, nachdem im nachfolgenden Arrestprosequierungsverfahren die Pfändung vollzogen worden ist.
120 III 135 () from 6. September 1994
Regeste: Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG. Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs kennt, besteht von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf Anordnung einer weiteren Schätzung des Grundstücks durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde.
122 III 338 () from 24. September 1996
Regeste: Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang.
129 III 595 () from 28. August 2003
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 17 SchKG; Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation. Der Betreibungsschuldner ist legitimiert, gegen den Schätzungsentscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben und eine tiefere Schätzung zu beantragen (E. 3).
131 III 136 () from 13. Dezember 2004
Regeste: Art. 16 SchKG, Art. 1 GebV SchKG, Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG; Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht. Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Verrichtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (E. 3).
133 III 537 (5A_8/2007) from 24. Mai 2007
Regeste: Art. 97 Abs. 1 und Art. 155 Abs. 1 SchKG; Art. 9 und 99 VZG; Schätzung des Pfandes. Unterschied zwischen Beschwerde gegen die Schätzung und Gesuch um neue Schätzung durch Sachverständige (E. 4).
134 III 42 (5A_375/2007) from 4. Oktober 2007
Regeste: Art. 9 und 99 VZG; Neuschätzung einer Liegenschaft. Frage der anwendbaren Methode, um den mutmasslichen Verkehrswert einer Liegenschaft zu schätzen (E. 3 und 4).
135 I 102 (5A_551/2008) from 18. Dezember 2008
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Der Schuldner hat für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3).
136 II 380 (2T_4/2010) from 2. August 2010
Regeste: Administrative Aufsicht des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 BGG); Prüfungsgegenstand, Nichtleisten des Kostenvorschusses, Rechtsverweigerung. Unter dem Titel der Rechtsverweigerung prüft das Bundesgericht als administrative Aufsichtsbehörde auch, ob überhaupt Recht gesprochen wird und der Zugang zum Gericht nicht durch eine übertriebene Beurteilung der formellen oder finanziellen Voraussetzungen ungebührlich eingeschränkt wird (E. 2). Eine Zahlungsfrist von gut zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses bedeutet keine Rechtsverweigerung (E. 3.1).
145 III 487 (5A_240/2019) from 4. September 2019
Regeste: Art. 32 Abs. 2, 89 und 97 SchKG; Art. 9 Abs. 2 und 24 VZG; Umfang der Pfändung; Schätzung der zu pfändenden Vermögensstücke. Zuständigkeit zum Vollzug der Pfändung und Grundsätze zur Schätzung von Fahrzeugen und Grundstücken durch Sachverständige (E. 3). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Beschwerde gilt auch für die kantonale Aufsichtsbehörde (E. 3.4.5). |