Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 95

V. Ver­wen­dung der Zin­se

1. Ab­schlags­zah­lun­gen an Gläu­bi­ger

 

1An nicht be­trei­ben­de Grund­pfand­gläu­bi­ger dür­fen aus den ein­ge­gan­ge­nen Miet- und Pacht­zin­sen für fäl­lig wer­den­de Zins­for­de­run­gen kei­ne Zah­lun­gen ge­leis­tet wer­den, da­ge­gen kön­nen an den be­trei­ben­den Gläu­bi­ger, der sich dar­über aus­weist, dass sei­ne For­de­rung an­er­kannt oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist, auch vor der Stel­lung des Ver­wer­tungs­be­geh­rens Ab­schlags­zah­lun­gen ge­leis­tet wer­den.

2Sind meh­re­re sol­che Be­trei­bun­gen von Grund­pfand­gläu­bi­gern auf Ver­wer­tung des näm­li­chen Grund­stückes hän­gig, so kön­nen Ab­schlags­zah­lun­gen an sie vor­ge­nom­men wer­den, wenn und so­weit sämt­li­che be­trei­ben­de Grund­pfand­gläu­bi­ger mit der Ver­tei­lung ein­ver­stan­den sind oder, so­fern ei­ner Wi­der­spruch er­hebt, wenn vor­her durch Auf­stel­lung ei­nes Kol­lo­ka­ti­ons­pla­nes ge­mä­ss Ar­ti­kel 157 Ab­satz 3 SchKG Rang und Be­stand der Pfand­for­de­rung fest­ge­stellt wur­de. Der Ver­tei­lung vor­gän­gig ist ei­ne Ver­tei­lungs­lis­te auf­zu­le­gen.1


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

94 III 8 () from 14. Februar 1968
Regeste: Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6).

109 III 65 () from 19. Mai 1983
Regeste: Verteilung der Mieterträgnisse aus einem verpfändeten Grundstück (Art. 806 Abs. 1 ZGB und Art. 22 VZG). Auf Art. 806 Abs. 1 ZGB können sich nur Gläubiger berufen, die im Besitz eines gültigen Grundpfandes an der verpfändeten Liegenschaft sind. Ist der Erwerb von Grundpfandtiteln aufgrund der Bestimmungen des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB) nichtig erklärt worden, so ist dieser Entscheid sowohl für den Zivilrichter als auch für die Vollstreckungsorgane verbindlich.

122 III 88 () from 16. April 1996
Regeste: Abschlagszahlungen aus Miet- und Pachtzinsen im Falle mehrerer Betreibungen von Grundpfandgläubigern (Art. 95 Abs. 2 VZG). Betreiben mehrere Grundpfandgläubiger den Schuldner auf Verwertung des nämlichen Grundstückes, so kann derjenige unter ihnen, der sich darüber ausgewiesen hat, dass seine Forderung vom Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist, nur im Einverständnis mit allen anderen oder nach Aufstellung eines Kollokationsplanes Abschlagszahlungen aus Miet- und Pachtzinsen erhalten, in welchem Stadium auch immer die verschiedenen Betreibungen sich befinden.

130 III 720 () from 13. Oktober 2004
Regeste: Zwangsverwaltung von Grundstücken; Abschlagszahlungen an Gläubiger (Art. 95 VZG). Art. 95 Abs. 1 VZG räumt keinen Ermessensspielraum ein: Wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene Voraussetzung (vom Schuldner anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderung) nicht erfüllt ist, sind Abschlagszahlungen ausgeschlossen (E. 2). Ein Grundpfandgläubiger, der die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen erhalten hat, kann darauf nicht rückwirkend verzichten (E. 3).

 

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