Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 97

A. Vor­ver­fah­ren

I. Ob­li­ga­to­ri­sche Ver­fü­gungs­be­schrän­kung

 

1Nach­dem das Ver­wer­tungs­be­geh­ren ge­stellt ist, hat der Be­trei­bungs­be­am­te von Am­tes we­gen ei­ne Ver­fü­gungs­be­schrän­kung nach Ar­ti­kel 960 ZGB1 zur Vor­mer­kung im Grund­buch an­zu­mel­den (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst.a hier­vor).2

2Ist ei­ne sol­che Vor­mer­kung im Grund­buch be­reits ent­hal­ten, so ist ei­ne noch­ma­li­ge An­mel­dung nicht not­wen­dig.


1 SR 210
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

111 III 26 () from 24. April 1985
Regeste: Von Pfandgläubigern erwirkte Zwangsverwertung von Grundstücken: Aussetzung der Versteigerung auf Grund des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland? 1. Eine Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes, die von der gemäss Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde erhoben wurde (Art. 22 BewB), erfüllt die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 VZG nicht und ist somit nicht geeignet, einen Aufschub der von den Pfandgläubigern verlangten Grundstücksteigerung zu bewirken (Erw. 2). 2. Beurteilen sich die Wirkungen einer von der erwähnten Behörde gestützt auf Art. 16 BewB erlassenen Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB? Frage offen gelassen, da eine Vormerkung im Sinne dieser Bestimmung einem Gesuch der vorgehenden Pfandgläubiger um Bewilligung der Veräusserung ohnehin nicht entgegengehalten werden kann (Erw. 3). 3. Ist im Lastenverzeichnis eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 16 BewB vermerkt, so können die vorgehenden Pfandgläubiger den Doppelaufruf verlangen (Art. 142 SchKG und Art. 104 VZG per analogiam) (Erw. 4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden