Verordnung
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Art. 9 Ausbildung
1 Angestellte des Bundes, die zum Führen von Verwaltungsschiffen vorgesehen sind, werden zivil oder in militärischen Schulen und Kursen ausgebildet. 2 Die militärische Ausbildung hat Vorrang und wird der zivilen Ausbildung gleichgesetzt. 3 Der Fahrunterricht muss von Fachpersonal erteilt werden. Er kann teilweise kollektiv erfolgen. 4 Der Bund kann mit der auszubildenden Person eine Beteiligung an den Ausbildungskosten vereinbaren. |