Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

vom 27. Oktober 1976 (Stand am 23. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 27a Allgemeines

1 Die Wei­ter­aus­bil­dung dau­ert 7 Stun­den und wird an ei­nem Tag durch­ge­führt.129

2 Die Wei­ter­aus­bil­dung ist in Grup­pen von sechs bis zwölf Per­so­nen durch­zu­füh­ren. Ei­ne Grup­pe be­steht ent­we­der aus In­ha­bern ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be der Ka­te­go­rie A oder aus In­ha­bern ei­nes Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be der Ka­te­go­rie B. Der Kurs­in­halt ist auf die je­wei­li­ge Ka­te­go­rie aus­zu­rich­ten. Wer den Füh­rer­aus­weis auf Pro­be der Ka­te­go­ri­en A und B be­sitzt, kann wäh­len, ob er die Wei­ter­aus­bil­dung mit ei­nem Mo­tor­rad der Ka­te­go­rie A oder mit ei­nem Mo­tor­wa­gen der Ka­te­go­rie B be­su­chen will.

3 Ei­ne Grup­pe ist von so vie­len Mo­de­ra­to­ren zu be­treu­en, wie dies für ei­ne ge­fahr­lo­se Durch­füh­rung der Wei­ter­aus­bil­dung und zur Er­rei­chung ih­rer Zie­le not­wen­dig ist.

4 Die Wei­ter­aus­bil­dung ist grund­sätz­lich mit dem ei­ge­nen Fahr­zeug zu be­su­chen. Der Kurs­ver­an­stal­ter kann Kurs­teil­neh­mern, die kein ei­ge­nes Fahr­zeug be­sit­zen, Kurs­fahr­zeu­ge zur Ver­fü­gung stel­len.

129 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 191).

BGE

143 IV 425 (6B_1019/2016) from 24. Mai 2017
Regeste: Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5).

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