Verordnung
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Art. 43 Mindestalter
1 Ausländische Führerausweise dürfen in der Schweiz nur von Personen verwendet werden, die das in dieser Verordnung von den schweizerischen Führern verlangte Mindestalter erreicht haben. Für unbegleitete Fahrten mit Motorwagen der Kategorie B gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.187 2 Führer von ausländischen Motorfahrrädern, Kleinmotorrädern und Motorrädern mit einem Zylinderinhalt bis 125 cm3, die das in ihrem Herkunftsland vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben, sind zu Fahrten in der Schweiz zugelassen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. 3 Das ASTRA188 kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Mindestalter ausländischer Fahrzeugführer bewilligen. 187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 191). 188 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. |