Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 77 Standort

1 Als Stand­ort gilt der Ort, wo das Fahr­zeug nach Ge­brauch in der Re­gel für die Nacht ab­ge­stellt wird.

2 Der Wohn­sitz des Hal­ters gilt als Stand­ort:

a.
bei Fahr­zeu­gen, die wäh­rend der Wo­che aus­ser­halb des Wohn­sitz­kan­tons des Hal­ters ver­wen­det und durch­schnitt­lich min­des­tens zwei­mal im Mo­nat über das Wo­chen­en­de im Wohn­sitz­kan­ton des Hal­ters un­ter­ge­bracht wer­den;
b.
bei Fahr­zeu­gen, die in ver­schie­de­nen Kan­to­nen je we­ni­ger als neun zu­sam­men­hän­gen­de Mo­na­te ver­wen­det wer­den;
c.
bei Fahr­zeu­gen mit glei­cher Stand­ort­dau­er in­ner­halb und aus­ser­halb des Wohn­sitz­kan­tons des Hal­ters.

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