Verordnung
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Art. 11c Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
1 Die Mitglieder, Beamten und Angestellten der Zulassungsbehörden und Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen. 2 Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können. 3 Gutachten und Berichte nach dieser Verordnung, die nicht älter als drei Monate sind, sind in allen Kantonen anzuerkennen. Die Kantone geben einander die Ärzte nach Artikel 5abis und die Psychologen nach Artikel 5c bekannt.91 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2015 2599). |