Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 23 Wiederholung

1 Wer die prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung zwei­mal nicht be­steht, wird zu ei­ner wei­te­ren Füh­rer­prü­fung nur zu­ge­las­sen, wenn ein Fahr­leh­rer be­schei­nigt, dass die Fahr­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen ist.

2 Wer die prak­ti­sche Füh­rer­prü­fung drei­mal nicht be­steht, kann zu ei­ner vier­ten Prü­fung nur auf­grund ei­nes die Eig­nung be­stä­ti­gen­den Tests nach Ar­ti­kel 16 Ab­satz 3 zu­ge­las­sen wer­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden