Verordnung
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Art. 30b Meldungen von Privatpersonen über Fahreignungsmängel 172
1 Meldet eine Privatperson der kantonalen Behörde Zweifel an der Fahreignung einer anderen Person, so kann die kantonale Behörde beim behandelnden Arzt der gemeldeten Person einen Bericht einholen. Auf Wunsch der meldenden Person und bei ihrem Nachweis eines schutzwürdigen Interesses sichert sie dieser Vertraulichkeit zu. Ihre Identität darf auch im Rahmen von Administrativverfahren nicht preisgegeben werden. 2 Hat die gemeldete Person keinen behandelnden Arzt oder gibt sie diesen nicht bekannt, so kann die kantonale Behörde nach pflichtgemässem Ermessen eine Untersuchung nach Artikel 28a anordnen. 3 Allfällige Schadenersatzforderungen der gemeldeten Person gegen die Behörde, namentlich für Kosten von Fahreignungsuntersuchungen, die aufgrund ungerechtfertigter Meldungen angeordnet wurden, richten sich nach dem jeweiligen kantonalen Verantwortlichkeitsrecht. 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2022 407). |