Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 31 Informationspflicht 174

Wird ein Lern­fahr- oder ein Füh­rer­aus­weis­ent­zug auf un­be­stimm­te Zeit oder für im­mer ver­fügt, so in­for­miert die Ent­zugs­be­hör­de die be­trof­fe­ne Per­son bei der Er­öff­nung der Ver­fü­gung über die Be­din­gun­gen zum Wie­der­er­werb des Lern­fahr- oder des Füh­rer­aus­wei­ses.

174 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).

BGE

104 IB 100 () from 11. Juli 1978
Regeste: Entzug des Führerausweises: Gesichtspunkte, nach denen die Frage des "leichten Falles" im Sinne des zweiten Satzes von Art. 16 Abs. 2 SVG zu beurteilen ist. Gesetzmässigkeit des Art. 31 Abs. 2 VZV.

105 IB 118 () from 1. Juni 1979
Regeste: Entzug des Führerausweises. Vorsichtspflicht des Fahrzeugführers vor Fussgängerstreifen. 1. Die Anordnung einer Administrativmassnahme nach Art. 16 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a SVG setzt voraus, dass derjenige, der Verkehrsregeln verletzt hat, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Bei nicht grobem Verschulden darf kein obligatorischer Führerausweisentzug erfolgen, selbst wenn eine schwere (konkrete oder erhöhte abstrakte) Verkehrsgefährdung vorliegt. 2. Fall eines Autofahrers, der auf einem Fussgängerstreifen ein Kind angefahren hat. Grobes Verschulden mit Rücksicht auf das grobe Verschulden eines andern Autofahrers verneint, dessen ungewöhnliches Manöver irreführend wirken konnte und dessen Fahrzeug die Sicht zwischen Fussgängern und Fahrzeugen verdeckte.

105 IB 255 () from 30. November 1979
Regeste: Entzug des Führerausweises. 1. Verhältnis zwischen dem "mittelschweren Fall" gemäss Art. 16 Abs. 2, 1. Satz SVG und dem "leichten Fall" gemäss Art. 16 Abs. 2, 2. Satz SVG. Gesichtspunkte, nach denen die Frage des "leichten Falles" zu beurteilen ist (E. 2). 2. Die Frage, ob eine Verkehrsgefährdung "mittelschwer" im Sinne von Art. 16 Abs. 2, 1. Satz SVG oder "schwer" im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ist, darf in Grenzfällen und bei kurzer Entzugsdauer offen bleiben (E. 3); Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG bleibt vorbehalten.

108 IB 254 () from 18. August 1982
Regeste: Führerausweisentzug und Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG; Verjährung. Die Verjährungsbestimmungen der Art. 109 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB können bei Entzug des Führerausweises und bei der Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG nicht analog angewandt werden. Unterliegen diese Administrativmassnahmen einer Verjährungsfrist? (Frage offen gelassen).

118 IB 524 () from 11. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG, Entzug des Führerausweises; Art. 37 SVG und Art. 21 Abs. 1 VRV. Wer die Tür des Fahrzeuges, das er soeben parkiert hat, öffnet, handelt noch als Fahrzeugführer. Daher können gegen ihn die Massnahmen gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG angeordnet werden, wenn er dabei nicht die nach den Umständen gebotene Vorsicht beobachtet (Art. 37 SVG; Art. 21 Abs. 1 VRV) und so den Verkehr gefährdet (E. 2 und 3).

125 II 561 () from 19. November 1999
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 2 VZV; Bestimmung des leichten Falles bei Führerausweisentzug/Verwarnung. Der leichte Fall gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (E. 2b; Änderung der Rechtsprechung). Wenn den Fahrzeuglenker lediglich ein leichtes Verschulden trifft, und er einen langjährigen ungetrübten Fahrerleumund besitzt, ist selbst bei einer grossen Verkehrsgefährdung (fahrlässige Tötung) die Anordnung bloss einer Verwarnung nicht ausgeschlossen (E. 2c).

126 II 192 () from 30. März 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 2 und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV; Führerausweisentzug, Abgrenzung des leichten vom mittelschweren Fall. Wer innerorts in einer leichten Kurve eine mit Schneematsch bedeckte Strasse mit 50 km/h befährt, den trifft mindestens ein mittelschweres Verschulden (E. 2b). Bei diesem Verschulden ist die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG selbst dann ausgeschlossen, wenn ein langjähriger unbescholtener automobilistischer Leumund mitzubeurteilen ist (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung).

126 II 202 () from 30. März 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a, Art. 32 Abs. 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV; Art. 31 Abs. 2 VZV; Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts; Führerausweisentzug. Fall eines Arztes, der die Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h überschritten hat. Mangels leichten Verschuldens Führerausweisentzug von einem Monat bestätigt trotz ungetrübten automobilistischen Leumunds und der durch den Entzug bewirkten Erschwerung der Berufsausübung. Hinweis an den Gesetzgeber, das Massnahmenrecht gegebenenfalls so auszugestalten, dass in derartigen Fällen ein bedingter Ausweisentzug oder eine Verwarnung möglich ist.

126 II 358 () from 23. Juni 2000
Regeste: Art. 16 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 2 VZV; ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Führerausweisentzug. Annahme eines mindestens mittelschweren Falles und Bestätigung des Führerausweisentzugs bei einem Lenker, der auf der Autobahn bei dichtem Verkehr über eine längere Strecke einen viel zu geringen Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte.

128 II 86 () from 13. November 2001
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG; Verwarnung, Warnungsentzug des Führerausweises. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16 km/h stellt objektiv einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG dar (E. 2b). Ist eine Verkehrsregelverletzung zwar objektiv als leichter Fall einzustufen, erfolgt sie jedoch innert Jahresfrist seit Anordnung einer Verwarnung, ist eine neuerliche Verwarnung grundsätzlich ausgeschlossen und der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu entziehen (E. 2c).

129 II 92 () from 3. Oktober 2002
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 12 und 263 StGB; Führerausweisentzug, Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit. Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt - abgesehen vom Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeugs zur Begehung eines Verbrechens oder mehrfacher vorsätzlicher Vergehen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) - eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus (E. 2.1). Diese Voraussetzung ist bei der Verurteilung eines Täters wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nicht gegeben. Allenfalls kommt ein Sicherungsentzug in Betracht (E. 2.2).

135 II 138 (1C_271/2008) from 8. Januar 2009
Regeste: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG; Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, Abgrenzung der leichten von der mittelschweren Widerhandlung, Verwarnung, Führerausweisentzug. Die Annahme einer leichten Widerhandlung, bei der eine Verwarnung möglich ist, setzt voraus, dass der Lenker eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn ein leichtes Verschulden trifft. Beide Elemente müssen kumulativ gegeben sein. Fall eines Lastwagenfahrers, der mangels genügender Aufmerksamkeit in einen vor ihm fahrenden Personenwagen geprallt ist. Leichte Widerhandlung verneint, da der Lastwagenfahrer keine geringe Gefahr geschaffen hat. Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats (E. 2).

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