Verordnung
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Art. 5b Anerkennungsvoraussetzungen für Ärzte, die verkehrsmedizinische Untersuchungen durchführen
1 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 1 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
2 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 2 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
3 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 3 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie:
4 Ärzte, die Untersuchungen der Stufe 4 durchführen wollen, werden anerkannt, wenn sie den Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel besitzen. 5 Als Voraussetzung für die Anerkennung der Stufen 2 und 3 dürfen nur Module der verkehrsmedizinischen Fortbildung der SGRM verlangt werden, deren Umfang und Inhalt vom ASTRA genehmigt wurden. |