Verordnung
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Art. 5d Anerkennungsverfahren
1 Die Anerkennung wird von der Behörde des Kantons erteilt, in dem der Arzt oder Psychologe vorwiegend tätig ist. 2 Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Artikel 5bAbsatz 1 Buchstabe b elektronisch erfolgt. |