Verordnung
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Art. 5i Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse
1 Die kantonale Behörde stellt dem Arzt oder dem Psychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen. 2 Die Ärzte haben die Untersuchungen nach den Artikeln 11b, 27 Absatz 1 sowie 65 Absatz 2 Buchstabe d nach den Anhängen 2 und 2a durchzuführen. 3 Die Ärzte und Psychologen müssen die Untersuchungsergebnisse den untersuchten Personen und den kantonalen Behörden mitteilen.50 4 Die Ärzte verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen Behörden die Formulare nach:
5 Die kantonalen Behörden können die Formulare nach Absatz 4 elektronisch zur Verfügung stellen. Wenn eine kantonale Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, kann sie verlangen, dass ihr diese Formulare ausschliesslich elektronisch übermittelt werden.52 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). 51 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Febr. 2019 gestrichen. 52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juli 2023 (AS 2023 255). |