Verordnung
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Art. 68a Einsatz der Verkehrsexperten 251
1 Die Verkehrsexperten dürfen amtliche Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn sie die Ausbildung nach Artikel 66 abgeschlossen und die Prüfung nach Artikel 67 bestanden haben. 2 Haben sie eine Teilprüfung nach Artikel 67 Absatz 1bis bestanden, so dürfen sie bereits während der Ausbildung selbstständig Führer- oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, wenn:
251 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1333). |