Verordnung
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Art. 75 Prüfungsbericht
1 Besteht eine Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV282) oder ein Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV), so wird der Prüfungsbericht vom Hersteller oder Importeur ausgefüllt.283 2 Besteht weder eine Typengenehmigung noch ein Datenblatt, so wird der Prüfungsbericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.284 3 Für die Meldung technischer Änderungen (Art. 34 Abs. 2 VTS285) ist ein besonderer Prüfungsbericht (Form. 13.20 B) erforderlich.286 4 Die Prüfungsberichte oder deren Inhalt sowie die technischen Angaben in den Beilagen sind von der Behörde während 15 Jahren seit der ersten Inverkehrsetzung der Fahrzeuge aufzubewahren. 5 Im Einvernehmen mit den Kantonen, der zuständigen Behörde im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und dem BAZG legt das ASTRA den Inhalt des Prüfungsberichts fest und erlässt Weisungen über das Ausfüllen des Prüfungsberichtes.287 283 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019321). 284 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019321). 286Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). 287 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II 3 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 150). BGE
150 II 390 (2C_58/2023) from 22. März 2024
Regeste: Art. 10-13 CO2-Gesetz; Art. 17 Abs. 3, Art. 20 und 29 CO2-Verordnung; Auslegung des Begriffs des Importeurs; Zuordnung anhand des Typengenehmigungsinhabercodes; Zulässigkeit von CO2-Börsen; Übertragung und Zurechnung von CO2-Emissionswerten. Rechtliches (E. 4). Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 5.1). Die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 CO2-Gesetz ergibt, dass jene Person als Importeurin gilt, die einen Personenwagen erstmals in der Schweiz in Verkehr setzt (E. 5.2). Bei typengenehmigten Fahrzeugen setzt im Grundsatz die Inhaberin der Typengenehmigung den Personenwagen erstmals in Verkehr (E. 5.3). Anwendung in der vorliegenden Angelegenheit (E. 5.4). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Grossimporteurin (E. 5.5). Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 6.1). Ausgangslage (E. 6.2). Der Betrieb einer CO2-Börse durch einen Grossimporteur ist zulässig (E. 6.3). Die im Rahmen des Betriebs einer CO2-Börse übertragenen CO2-Emissionswerte sind für die Berechnung der CO2-Sanktion dem Grossimporteur zuzurechnen (E. 6.4). Anwendung in der vorliegenden Angelegenheit (E. 6.5). |