Verordnung
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Art. 95 Kontrollen 344
1 Zur Kontrolle der Zulassungen dienen dem Standortkanton die versandten Kontrollschilder und Versicherungsvignetten beziehungsweise die Rückmeldungen der Abgabestellen (Art. 37 Abs. 3 VVV). 2 Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, so ist beim neuen Standortkanton ein neues Kontrollschild einzuholen, sobald die Gültigkeit der Versicherungsvignette abgelaufen ist. 3 Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein. 4 Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt (Art. 94 Abs. 5), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein. 5 Ein abhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 36 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Die Behörde trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an. 344 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941). |