Bundesgesetz
über den Wald
(Waldgesetz, WaG)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 42 Vergehen

1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu ei­nem Jahr oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer vor­sätz­lich:62

a.
oh­ne Be­rech­ti­gung ro­det;
b.
durch un­wah­re oder un­voll­stän­di­ge An­ga­ben oder in an­de­rer Wei­se für sich oder einen an­de­ren ei­ne Leis­tung er­wirkt, die ihm nicht zu­steht;
c.
ei­ne vor­ge­schrie­be­ne Schaf­fung von Wald un­ter­lässt oder ver­hin­dert.

2 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, ist die Stra­fe Bus­se bis zu 40 000 Fran­ken.

62 Fas­sung ge­mä­ss Art. 333 des Straf­ge­setz­bu­ches (SR 311.0) in der Fas­sung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

BGE

133 II 220 () from 2. Juli 2007
Regeste: Art. 29, 78 BV, Art. 18, 18b NHG, Art. 2 WaG, §§ 12, 18, 23, 24 NLG/LU; Heckenschutz. Abgrenzung zwischen Bundesrecht und selbstständigem kantonalem Recht im Bereich des Biotopschutzes: Biotope - so namentlich Hecken - sind nicht direkt aufgrund der Bestimmungen des Bundesrechts geschützt, sondern müssen von den zuständigen Behörden besonders bezeichnet werden. Sofern das kantonale Recht den Biotoptyp "Hecke" generell unter Schutz stellt, geht es in zulässiger Weise über das Bundesrecht hinaus (E. 2.3). Anwendungsfall eines generellen Heckenschutzes, der sich aus dem Zusammenspiel von kantonaler und kommunaler Regelung ergibt (E. 2.4-2.8). Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs des betroffenen Grundeigentümers bei der Feststellungsverfügung, die sich auf diese generelle Heckenschutzregelung stützt (E. 3). Verhältnis einer negativen Waldfeststellung zum Heckenschutz (E. 3.5).

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