Verordnung
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Art. 10 Gewährung und Auszahlung der Beiträge 23
1 Das BAFU legt die Höhe der Abgeltung mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab. 1bis Über Abgeltungen, die 10 Millionen Franken übersteigen, entscheidet das BAFU im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.24 2 Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus. 23 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). 24 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427). |
