Verordnung
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Art. 9 Gesuch 22
1 Der Kanton reicht das Gesuch um Abgeltungen im Einzelfall beim BAFU ein. 2 Das BAFU erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch. 22 Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |
