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Art. 8 Nationale Ziele
1 Das SBFI vereinbart mit den Kantonen unter Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt nationale Ziele im Bereich des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener. Es stellt dazu die Koordination mit weiteren interessierten Bundesstellen sicher. 2 Die nationalen Ziele werden alle vier Jahre überprüft. |