Verordnung
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Art. 11a Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs 10
Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten. 10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347). |