Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)


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Art. 15 Berechnung des Verkaufserlöses

Für die Be­rech­nung des Ver­kaufs­er­lö­ses nach Ar­ti­kel 30d Ab­satz 5 BVG wer­den die in­ner­halb von zwei Jah­ren vor dem Ver­kauf des Wohn­ei­gen­tums ein­ge­gan­ge­nen Dar­le­hens­ver­pflich­tun­gen nicht be­rück­sich­tigt, es sei denn, die ver­si­cher­te Per­son wei­se nach, dass die­se zur Fi­nan­zie­rung ih­res Wohn­ei­gen­tums not­wen­dig ge­we­sen sind.

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