Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 16 Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften und an ähnlichen Formen

1 Das Re­gle­ment der Wohn­bau­ge­nos­sen­schaft muss vor­se­hen, dass die von der ver­si­cher­ten Per­son für den Er­werb von An­teil­schei­nen ein­be­zahl­ten Vor­sor­ge­gel­der bei Aus­tritt aus der Ge­nos­sen­schaft ent­we­der ei­ner an­de­ren Wohn­bau­ge­nos­sen­schaft oder ei­nem an­de­ren Wohn­bau­trä­ger, von dem die ver­si­cher­te Per­son ei­ne Woh­nung selbst be­nutzt, oder ei­ner Ein­rich­tung der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge über­wie­sen wer­den.

2 Ab­satz 1 gilt sinn­ge­mä­ss für Be­tei­li­gun­gen nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­ben b und c.

3 An­teil­schei­ne und ähn­li­che Be­tei­li­gungs­pa­pie­re sind bis zur Rück­zah­lung oder bis zum Ein­tritt des Vor­sor­ge­fal­les oder der Ba­r­aus­zah­lung bei der be­tref­fen­den Vor­sor­ge­ein­rich­tung zu hin­ter­le­gen.

BGE

147 V 377 (9C_293/2020) from 1. Juli 2021
Regeste: Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden