Verordnung
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Art. 20a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 16
Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Juni 2016 vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand. 16 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2347). |