Verordnung
über die Wohneigentumsförderung
mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
(WEFV)

vom 3. Oktober 1994 (Stand am 1. Oktober 2017)


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Art. 6 Auszahlung

1 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung zahlt den Vor­be­zug spä­tes­tens nach sechs Mo­na­ten aus, nach­dem die ver­si­cher­te Per­son ih­ren An­spruch gel­tend ge­macht hat.4

2 Die Vor­sor­ge­ein­rich­tung zahlt den Vor­be­zug ge­gen Vor­weis der ent­spre­chen­den Be­le­ge und im Ein­ver­ständ­nis der ver­si­cher­ten Per­son di­rekt an den Ver­käu­fer, Er­stel­ler, Dar­le­hens­ge­ber oder an die nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 Buch­sta­be b Be­rech­tig­ten aus.

3 Ab­satz 2 gilt sinn­ge­mä­ss für die Aus­zah­lung auf­grund ei­ner Ver­wer­tung der ver­pfän­de­ten Frei­zü­gig­keits­leis­tung.

4 Ist ei­ne Aus­zah­lung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten aus Li­qui­di­täts­grün­den nicht mög­lich oder zu­mut­bar, so er­stellt die Vor­sor­ge­ein­rich­tung ei­ne Prio­ri­tä­ten­ord­nung, die der Auf­sichts­be­hör­de zur Kennt­nis zu brin­gen ist.

5–6 ...5

4 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2003 (AS 2003 1725). Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643).

BGE

133 V 25 () from 30. August 2006
Regeste: Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung. Freie Mittel, die einem Versicherten während der Dauer der Ehe infolge Liquidation der Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberfirma zugeflossen sind, gehören nicht zur Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, auch wenn Berechnungsgrundlage für die Verteilung der ungebundenen Mittel bei der Liquidation die Höhe der Freizügigkeitsleistung bildete, von welcher ein Teil vor der Ehe erworben wurde. Vielmehr unterliegen die dem Versicherten während der Ehe ausbezahlten freien Mittel in einem solchen Fall in vollem Umfang der Teilung (E. 3.3.2-3.3.4).

138 V 495 (9C_782/2011) from 16. Oktober 2012
Regeste: Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).

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