Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 29 Förderung im Allgemeinen
1 Der Bund stellt Forschungs- und Entwicklungspläne sowie Dringlichkeitsordnungen auf. 2 Die Förderung erfolgt durch Erteilung von Forschungs- und Entwicklungsauf-trägen an geeignete öffentliche oder private Institutionen und Fachleute oder durch finanzielle Beteiligung an Arbeiten Dritter. |
