Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 50 Sicherstellung
1 Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungs- und Hauseigentum darf während der Dauer der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustimmung des Bundes weder seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden. 2 Zur Sicherung des Zweckentfremdungs- und des Veräusserungsverbotes steht dem Bund während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals; der Bundesrat ordnet die Berechnung des Mehrwertes. Das Kaufs- und das Vorkaufsrecht können den Kantonen, Gemeinden sowie Organisationen und Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus abgetreten werden. 3 Das Zweckentfremdungs- und das Veräusserungsverbot sowie das mit ihnen verknüpfte Kaufs- und Vorkaufsrecht sind für die Dauer ihrer Geltung als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 4 Die weiteren Einzelheiten ordnet der Bundesrat. Er umschreibt insbesondere die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung zur freihändigen Veräusserung zu erteilen ist. |