Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
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Art. 65 Übergangsrecht
1 Die Bundeshilfe nach diesem Gesetz kann auf Gesuch hin auch für begonnene oder ausgeführte Wohnbauten gewährt werden, an die seit dem 1. Januar 1972 Beiträge und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196530 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues zugesichert wurden. 2 Das gleiche gilt für Wohnbauvorhaben, an die auf Grund des genannten Gesetzes Bundeshilfe zugesichert wurde. 3 Bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197931 gewährt der Bund auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regional- und Ortsplanungen, soweit sie der Förderung einer auf längere Sicht zweckmässigen Besiedlung dienen. 4 Solange die Kantone über Mittel zur Förderung des Wohnungsbaues nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 verfügen, längstens jedoch bis 31. Dezember 1976, kann Bundeshilfe auf Grund jenes Gesetzes zugesichert werden. Zu diesem Zweck werden für Beiträge nach Artikel 7 Absätze 1–3 und Artikel 9 Absatz 3 des genannten Gesetzes weitere 50 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. 5 Mit Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 200332 wird Bundeshilfe nur noch nach neuem Recht zugesichert.33 30[AS 1966433, 1970 891, 1973 4481116, 1977 2249Ziff. I 622, 1991 362Ziff. II 415, 1992 288Anhang Ziff. 40. AS 2003 3083Art 58 Ziff. 1]. Siehe heute das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (SR 842). 33 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 30983099; BBl 2002 2829). |