Bundesgesetz
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Art. 16 Bemessung der Darlehen
1 Die Darlehen werden nach der Wohnungsgrösse als Pauschalbeträge festgelegt. 2 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest. 3 Bei bestehendem Wohnraum wird auf den Umfang der Erneuerung abgestellt. Als Obergrenze gelten die Pauschalbeträge nach Absatz 1. BGE
101 IB 78 () from 28. Februar 1975
Regeste: Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues. Eine Pflicht des Subventionsempfängers, das Subventionsverhältnis während der festgelegten Dauer ununterbrochen fortzuführen, besteht weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des BG vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (WFG). |
