Bundesgesetz
über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
(Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

vom 21. März 2003 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 16 Bemessung der Darlehen

1 Die Dar­le­hen wer­den nach der Woh­nungs­grös­se als Pau­schal­be­trä­ge fest­ge­legt.

2 Das Bun­des­amt legt die Hö­he der Pau­schal­be­trä­ge fest.

3 Bei be­ste­hen­dem Wohn­raum wird auf den Um­fang der Er­neue­rung ab­ge­stellt. Als Ober­gren­ze gel­ten die Pau­schal­be­trä­ge nach Ab­satz 1.

BGE

101 IB 78 () from 28. Februar 1975
Regeste: Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues. Eine Pflicht des Subventionsempfängers, das Subventionsverhältnis während der festgelegten Dauer ununterbrochen fortzuführen, besteht weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn des BG vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (WFG).

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