Bundesgesetz
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Art. 24 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen 6
1 Das Bundesamt kann für Wohneigentum grundpfändlich sicherzustellende Darlehen ausrichten. 2 Die Darlehen werden als Pauschalbeträge gewährt. 3 Sie sind zu amortisieren. 4 Das Bundesamt legt die Höhe der Pauschalbeträge fest. 6 Sistiert durch Ziff. I 14 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, vom 1. Jan. 2005 bis 31. Dez. 2008 (AS 2004 1633; BBl 2003 5615). |