Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 1 Zweck und Gegenstand

1Die­ses Ge­setz hat zum Zweck, die miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung von Waf­fen, Waf­fen­be­stand­tei­len, Waf­fen­zu­be­hör, Mu­ni­ti­on und Mu­ni­ti­ons­be­stand­tei­len zu be­kämp­fen.

2Es re­gelt den Er­werb, das Ver­brin­gen in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet, die Aus­fuhr, das Auf­be­wah­ren, den Be­sitz, das Tra­gen, den Trans­port, das Ver­mit­teln, die Her­stel­lung von und den Han­del mit:

a.
Waf­fen, we­sent­li­chen oder be­son­ders kon­stru­ier­ten Waf­fen­be­stand­tei­len und Waf­fen­zu­be­hör;
b.
Mu­ni­ti­on und Mu­ni­ti­ons­be­stand­tei­len.

3Es hat zu­dem zum Zweck, das miss­bräuch­li­che Tra­gen von ge­fähr­li­chen Ge­gen­stän­den zu ver­hin­dern.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).

BGE

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

135 I 209 (2C_797/2008) from 30. April 2009
Regeste: Art. 26 BV, Art. 31 WG, Art. 69 StGB, Art. 34 WV 1998; Entschädigungspflicht für eingezogene Waffen und Waffenbestandteile. Übersicht über die waffenrechtlichen Beschlagnahmungs- und Einziehungsregeln (E. 2). Das Waffengesetz enthält keine gesetzliche Grundlage für den Einzug des Nettoerlöses der Verwertung von aus Sicherheitsgründen beschlagnahmten bzw. eingezogenen Gegenständen zu Gunsten des Staates. Kann der Gegenstand dem Eigentümer nicht mehr zurück- oder herausgegeben werden, ist die Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Berechtigten - als weniger weitgehender Eingriff in die Eigentumsgarantie als die entschädigungslose Überlassung, Vernichtung oder Verwertung zu Gunsten des Staates - zu prüfen. Entscheidend ist dabei, ob es sich bei den betroffenen Gegenständen überhaupt um verwertbare, d.h. rechtlich erwerb- und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert handelt, die legal verwendet werden können (E. 2-4).

143 IV 347 (6B_1319/2016) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. Der Begriff des Erwerbs umfasst jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob diese nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die Leihe von Waffen und anschliessende Weitergabe derselben an einen Dritten zu dessen Gebrauch erfüllt den Tatbestand des Erwerbs (E. 3). FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden