Verordnung
|
Art. 38 Neuer Einspracheentscheid
1 Die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe kann bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen. 2 Sie eröffnet einen neuen Entscheid und bringt ihn der Rekursinstanz zur Kenntnis. 3 Die Rekursinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Artikel 37 Absatz 3 findet Anwendung, wenn der neue Entscheid auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft. |