Bundesgesetz
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Art. 35
1 Jeder Nutzungsberechtigte hat Anspruch darauf, in die Genossenschaft der an demselben Gewässer oder derselben Gewässerstrecke Beteiligten aufgenommen zu werden, wenn er ein Interesse daran hat. 2 Können sich die Parteien nicht einigen, so entscheidet über den Beitritt und die Beteiligung des Beitretenden an den Lasten und Vorteilen der Genossenschaft und erforderlichenfalls über die Änderung der Statuten die zuständige kantonale Behörde oder, wenn die Anlagen in verschiedenen Kantonen liegen, das Departement.45 3 Andere Streitigkeiten unter den Genossenschaftern werden von den ordentlichen Gerichten beurteilt. 45Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). |