Bundesgesetz
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Art. 710
1 Bei der Nutzung der Wasserkraft von Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, ist das Departement dafür zuständig:
2 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über die Gegenstände nach Absatz 1 abschliessen. 3 Die zuständigen Behörden entscheiden unter Beizug der verfügungsberechtigten Gemeinwesen und der Kantone. 10Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3099; BBl 2018 3419). |