Verordnung
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Art. 31 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung 65
(Art. 18a WG) 1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
2 Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden. 3 Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert werden. 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955). |
