Verordnung
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Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen
(Art. 11a WG) 1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:44
2 Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen. 3 Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen sorgen. 4 Der Schiessverein sorgt für die Aufbewahrung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, die an Personen, welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden.46 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827). 45 SR 512.31 46 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20155071). |
