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Art. 25a Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten 58
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Besteht Unklarheit darüber, ob eine Schreckschuss- oder Signalwaffe als Feuerwaffe gilt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden. 2 Ist für eine Schreckschuss- oder Signalwaffe eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Schreckschuss- und Signalwaffen dieser Typen dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind. 3 Die Zentralstelle Waffen eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Vollzugsbehörden der Kantone und der anderen Schengen-Staaten bekannt. 4 Typengeprüfte Schreckschuss- und Signalwaffen können mit einer von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern. 5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Schreckschuss- oder Signalwaffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird. 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955). |