Verordnung
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Art. 8 Verhütung von Wildschaden
1 Die Reservatsaufseher der Wasser- und Zugvogelreservate können auf Anordnung der kantonalen Fachstelle jederzeit Massnahmen gegen einzelne jagdbare Tiere ergreifen, welche erheblichen Schaden anrichten. 2 Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über die Verhütung von Wildschäden. |