Verordnung
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Art. 11 Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe 54
(Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG) 1 Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
2 Das ZIVI wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Es kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen. 3 Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich:
4 …55 5 Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich. 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). 55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687). |