Verordnung
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Art. 12 Pflichten des Einsatzbetriebs 56
(Art. 7 Abs. 4 Bst. a und b sowie 39 ZDG) 1 Der Einsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person. 2 Er kommt für folgende Kosten auf:
3 Er gewährleistet die Sicherheit der zivildienstleistenden Person während der gesamten Einsatzdauer, indem er:
4 Er befolgt die Auflagen des ZIVI zur Gewährleistung der Sicherheit und hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung. 5 Er informiert in den folgenden Fällen unverzüglich die nachfolgenden Stellen:
56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). |