Verordnung
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstverordnung, ZDV)

vom 11. September 1996 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen

(Art. 27 Abs. 5 ZDG)

1 Die zi­vil­dienst­leis­ten­de Per­son über­nimmt zu­sätz­li­che Auf­ga­ben, die sich aus der Ge­mein­schafts­un­ter­brin­gung und -ver­pfle­gung er­ge­ben, auch wenn sie aus­ser­halb der Ar­beits­zeit zu er­le­di­gen sind.

2 Die Er­fül­lung die­ser zu­sätz­li­chen Auf­ga­ben gilt nicht als Leis­tung von Überstun­den.

3 Der Ein­satz­be­trieb stellt si­cher, dass die zu­sätz­li­chen Auf­ga­ben mög­lichst gleich­mäs­sig auf al­le Mit­glie­der der Grup­pe ver­teilt wer­den.

4 Er be­rück­sich­tigt bei der Fest­le­gung der Ar­beits­zei­ten der ein­zel­nen Mit­glie­der der Grup­pe die Be­las­tung, die sich aus der Er­fül­lung der zu­sätz­li­chen Auf­ga­ben er­gibt.

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